Darstellung zur Nacht der Museen in Plauen 2008, 2009 und 2010

Was Klima und Wald mit den Trinkgewohnheiten unserer Vorfahren zu tun hatten

Seit ältester Zeit (ca. 3500 v. Chr.) stellten die Menschen, die über ausreichend Honig verfügten, Met her. Neben seiner Verwendung für Feste und Zeremonien war Met aber auch ein ganz normales Alltagsgetränk. Met genoss bis ins Mittelalter einen hohen Stellenwert, so dass sich mehr und mehr Met-Schenken und Met-Sieder in den Städten niederließen. Im Verlauf des Mittelalters wurde der Met aber immer mehr vom billiger herzustellenden Bier verdrängt.

Vom 9. bis in das 14. Jahrhundert herrschte in Europa ein vergleichsweise mildes Klima. Diese Periode wird auch mittelalterliche Warmzeit genannt. Durch das warme Klima begünstigt, wuchs die Bevölkerung generell stark an. In ganz Europa blühte der Weinbau. Rebflächen entstanden in der Nähe der Städte bis hin nach Niedersachsen, Preußen und Schlesien. Unter allen Getränken des Mittelalters nahm der Wein nicht nur eine herausragende Stellung ein, sondern er wurde auch in allen Gesellschaftsschichten und selbst von Kindern getrunken. Obwohl Bier bereits ebenfalls ein sehr beliebtes Getränk war, lag der Weinkonsum erheblich über dem des Bieres. Der Ausschank wurde in städtischen Schänken hinsichtlich Menge und Qualität durch eine Gewerbeaufsicht überwacht.

Um 1300 ging die mittelalterliche Warmzeit in die folgende kleine Eiszeit über und der Weinanbau lies nach.

Auch die Met-Herstellung wurde immer unrentabler. Hatte man in den Zeiten der Besiedlung der Vogtlandes wenig angelegte Bienenvölker in relativer Nähe der Behausungen, so bestand immer noch die Möglichkeit, in die umliegenden Wälder zu gehen und wilde Bienenvölker aufzusuchen, um an Honig zu gelangen, aus dem man Met herstellen konnte. Bedingt durch die Rodungen unserer Vorfahren änderte sich das Landschaftsbild. Der Wald verschwand, Felder und Wiesen dominierten. In dem Verhältnis wie die wilden Bienenvölker seltener wurden, erhöhte sich die Getreideproduktion. Es war nun möglich, nicht nur Brot und Getreidebrei herstellte, sondern eben auch Bier. Bier war jetzt in größeren Mengen produzierbar und der Preis dafür sank.

Die Zeit des Bieres war gekommen.

Das jus prohibendi Quelle: Geschichte und Volksleben des Vogtlandes in Quellen aus 700 Jahren von Erich Wild

Das Hauptgewicht des mittelalterlichen Stadtbegriffes liegt auf dem rechtlichen und wirtschaftlichen Moment... Mehr und mehr wurde schlechthin der Ort Stadt genannt, dem eine städtische Verfassung  und Verwaltung eigen war, in dem städtisches Wirtschaftsleben herrschte, gleichviel, ob diese Siedlung ummauert war oder nicht.

In den vogtländischen Städten galt von Anfang an sächsisches Recht. Inhalt und Art sind in der Gründungsurkunde von Leipzig deutliche vorgebildet. Dieses Stadtrecht - "Weichbild" genannt - charakterisiert die Stadt -  Ratsverfassung, Markt- und Bannmeilenrecht für Handel, Handwerks- und Brauwesen sind die Grundzüge und Kernstück

"Er erordnet ferner, dass innerhalb einer Meile (5.532,5 m bis 10.044 m = 1 historische Meile in den verschiedenen deutschen Ländern) vor der Stadt kein ihr nachteiliger Markt abgehalten werden durfte" Dazu erhielten die Städte das Recht "denen, die ihnen an ihrem Eigentume Unrecht zufügen wollten, sich gemeinsam zu widersetzen" und zwar mit landesherrlicher Hilfe. Da liegt die Wurzel des in all unseren vogtländischen Städten oft geübten und zäh verteidigten "Verhinderungsrechts" des jus prohibendi

Das Recht der Biermeile

Die Dorfschenken waren verpflichtet, sich Bieres in den um- und naheliegenden Städten Plauen, Oelsnitz, Adorf, Pausa und Neukirchen zu erholen. ... doch sollen die Städte auch hinwieder geflissen sein, tüchtig und täglich Bier zu brauen und dasselbe in billigen Kauf nach gebräuchlichen Ahme zu verkaufen und zu geben schuldig sein.

Aus dem Zwickauer Abschied über die Gemeinden Landgebrechen 1537

Die "erörterten Landesgebrechen und Verträge" vom Jahre 1537 bez. 1583 bestimmten für den vogtländischen Kreis bez. die Ämter Plauen, Vogtsberg und Pausa, dass die sämtlichen darin gelegenen Dorfschaften ihren Bedarf an Bier von der brauberechtigten Bürgerschaft der Städte Plauen, Oelsnitz, Adorf, Markneukirchen und Pausa zu entnehmen hätten. In dieser landesherrlichen Verordnung war die ,,Einschleiffung fremder Biere" in den Bezirken der zum Amt Plauen gehörigen Rittergüter Leubnitz, Reuth, Geilsdorf, Neuensalz und Ruppertsgrün besonders verboten und diesen die Verpflichtung auferlegt, sämtliches Bier von der brauenden Bürgerschaft Plauen zu beziehen. Ausgenommen von den Bestimmungen waren im Amt Vogtsberg die Erbkretzschmar (Wirtshäuser) zu Posseck, Krebes, Sachsgrün und Mißlareuth, im Amte Plauen die zu Leubnitz, Rodau, Theuma, Rössnitz, Tobertitz, Fasendorf und Reuth dergestalt, dass dieselben "zu ihrer Nothdurft" zwar malzen und brauen durften, dies aber nur zugleich mit den naheliegenden Städten ihres Amtes anfangen und beenden mussten. Ihren Nachbarn im Dorfe, worin die Kretzschmar (Wirte) gesessen, konnte das Bier fassweise abgegeben, im Übrigen aber nur kannenweise vom Zapfen verschänkt und verkauft erden. War ihr selbstgebrautes Bier vergriffen, so durften auch sie ihren weiteren Bedarf an keinem anderen Orte als in den vorgenannten Städten entnehmen.

Denen vom Adel, welche in ihren Rittergütern eigene Brauerei besaßen, war es nachgelassen, aber nur für die Zeit zwischen Jakobi und Michaelis, keinesfalls länger, die Schankstätten mit ihrem eigenen gebrauten alten Bier zu verlegen, jedoch sollen die vom Adel ihre Untertanen, solches Bier zu kaufen keinesfalls nötigen oder zwingen, außerdem war Bedingung, dass die betr. Schankstätte dem Rittergutsherrn mit der Lehn zuständig war.
Bei Übertretungen dieser Bestimmungen war für den ersten Fall der Zuwiderhandlung eine Strafe von 10 Gulden vorgesehen, die eine Hälfte für den Fiskus, die andere für den verletzten Teil, im Wiederholungsfalle ging der Contravenient seiner Berechtigung des Malzens, Brauens und Bierschänkens sowie seiner Verläge verlustig.

Dies zum Hintergrund unserers Spiel's zur Nacht der Museen an der Konventsruinein Plauen am 5. und 6. Juni 2009. In Anbetracht der mehr als dünnen Quellenlage versuchen wir einen solchen Bierausfall nachzustellen, wie er unserer Meinung nach hätte irgendwann passiert sein können.

                                                                                                                                

Streit zwischen dem Vogt Heinrich IV. dem Älteren und dem Plaunschen Komtur

Vorgeschichte
25. September 1354 – an diesem Tage wendet sich Kaiser Karl IV. an die Stadt Erfurt mit einem Hilfeersuchen "gegen die Räuber". Der Vogtländische Krieg beginnt – Burgen, wie Elsterberg, Posseck, Neumark und Gattendorf werden zerstört. Viele weitere Burgen geben eine „Offenhauserklärung“ ab.

Da diese Burgen nicht allein militärische sondern auch Verwaltungszentren des Vogtlandes waren, traf die Zerschlagung des Burgennetzes vor allem die Herrschaftsausübung der Vögte. Die bewaffneten Aktionen gegen das Vogtland enden wahrscheinlich vor Einbruch des Winters 1354.

Wenn auch Karl IV. 1355 dem Vogt Heinrich IV. dem Älteren von Plauen alle Rechte und Güter, vor allem auch die aus der Reichsunmittelbarkeit erwachsende eigene Herrschaftsausübung bestätigte, wird schon im Folgejahr von einer Eingliederung in das Königreich Böhmen und lehensrechtlicher Unterstellung einschließlich Huldigung gesprochen – d.h. die selbständige Herrschaftsausübung der Vögte wurde aufgehoben.

Der Streit mit dem Konvent
Im Jahre 1357... entbrannte ein heftiger Streit zwischen dem Komtur (Vorstand) des Deutschen Ordenshauses und dem Vogt Heinrich IV. dem Älteren daselbst, weil der Ordenskonvent dem Vogt die Benutzung eines gesattelten Lehenspferdes für feierliche Botschaften, sowie die täglich zu liefernden 4 Brote und 2 Kannen Bier – jede zu 12 Nöseln Egerer Maß – aus der Komturhofsbauerei verweigerte. Was den Konvent zu dieser Weigerung veranlasste, erfahren wir nicht; vielleicht waren es übertriebene Forderungen des Vogtes. Heinrich ergriff Gegenmaßregeln:

Als Landesherr ließ er zweimal durch seinen Herold den Untertanen bekannt machen, dass niemand weniger als einen Goldgulden (in anderen Quellen wird sogar von 2 Gulden gesprochen) in der Johanniskirche opfern dürfe. Da gewiss nur sehr wenige Leute imstande waren, ein so hohes Opfer zu bringen, entzog er damit den Ordensleuten ihre Einkünfte. Außerdem untersagte er den Gemeindegliedern, den Deutschherren Brot, Wein, Bier, Fleisch, Eier oder Fisch zu verkaufen. Wie es aber scheint, besaß und bekam das Deutschhaus soviel Geld und Lebensmittel, dass die Herren keine Not litten. Da der Vogt seinen Zweck nicht erreichte, führte er einen verhängnisvollen Gewaltstreich aus: Er brach mit Bewaffneten in den Komtuhof ein und ließ die Pferde, Rinder, Schweine und Schafe weg treiben, ja er ging sogar soweit, durch seinen Stadtschulzen Nicolaus von Kauschwitz sämtliche Ordensbrüder aus der Stadt vertreiben zu lassen. Auch sollte bei Strafe des Leibes und der Güter niemand die verjagten Ordensbrüder beherbergen oder Speisen und Getränke an sie verkaufen...

Der oberste Beamte des Deutschherren-Ordens, der Deutschmeister Wolfram von Nellenberg, richtete hierauf eine Beschwerde an den Papst Innocenz VI. (Sitz in Avignon). Da Heinrich und Nicolaus der Forderung, sich vor den Vertretern des Deutschmeisters zu verantworten, nicht Folge leisteten, so beauftragte der Papst im März 1357 die Dekane der Kirchen zu Avignon und Heiligenstadt sowie den Kantor an der St. Marienkirche zu Erfurt, den Vogt und seine Mannen so lange in den Bann zu tun, bis sie Gehorsam geleistet und ihre Schandtaten gesühnt hätten. Aber selbst der Kirchenbann schreckte den Vogt Heinrich IV. nicht. Auf Wunsch beider Parteien wurde sogar Kaiser Karl IV., König von Böhmen, als Schiedsrichter angerufen. Zur Beilegung des Streites schickte derselbe im nächsten Jahr einen besonderen Bevollmächtigten, seinen Geheimsekretär Konrad von Eisenheim nach Plauen. Aber auch dieser konnte den Streit nicht schlichten, sondern durch Zeugenaussagen nur den Tatbestand feststellen. Darauf hin bestimmte der Kaiser im Dezember 1358, auf einem Reichstage zu Breslau, dass der Ordenskonvent dem Vogt und seinen Erben täglich die zwei Kannen Bier und vier Brote von seinem Tischbrote geben, sowie ein Pferd mit Sattel zum Gebrauch etwaiger Boten stellen solle. Außerdem sollten die Ordensbrüder dreimal in der Woche den Armen Almosen auszahlen und 16 Altäre in Plauen täglich bedienen...

Mit der Entscheidung des Kaisers war der Streit noch nicht beigelegt, weil durch dieselbe nur die Pflichten, aber nicht die Rechte des Ordens anerkannt wurden. Endlich brachte der Vogt zu Gera unter Mitwirkung des Landkomturs von Thüringen im Juni 1360 einen Vergleich zustande, nach welchem die Ordensbrüder sich den kaiserlichen Bestimmungen fügten, der Vogt sich aber verpflichtete, das Ordenshaus zu Plauen in seinen Gütern und Rechten zu lassen und zu schützen, ihm auch den Pfaffenscheffel und den rauen Zehnten zu liefern.

Somit hatte dieser Kampf im Komturhof zu Plauen die Parteien drei Jahre lang in Aufregung gehalten, und hatte viele Fürsten und Herren, sogar den Papst und den Kaiser in Bewegung gesetzt. Auf Grund des früheren Rechtszustandes einigten sich endlich die Streiter in einem Vergleiche. Jedenfalls waren die Kosten des Streites für beide Seiten sehr beträchtlich.


Schon Anfang des Jahres 1358 wurde Vogt Heinrich IV. der Lange und seine Söhne von Plauen nach Borna verdrängt. Die Vormundschaft für den Sohn seines Bruder (dem späteren Heinrich der VII.) hatte zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich der Markgraf von Sachsen.
In Vertretung des Vogtes waltet Pezold Vaßmann als Pfleger zu Plauen so auch beim Reichstag zu Breslau.
1359 urkundet Heinrich IV.  in Prag, dass er die Herrschaft Plauen an seinen Neffen Heinrich VII. verkauft habe.

Quellen:
- Pleißeland – Vogtland Das Reich und die Vögte von Gerhard Billig
- Mitteilungen des Vereins für Vogtländische Geschichte, Volks- und Landeskunde 4. (47.) Jahresschrift Gerhard Billig
- Mitteilungen des Altertumsvereins zu Plauen – 17. Jahresschrift Kampf im Komturhof zu Plauen von Julius Vogel, Stadtdiaconus in    Plauen i.V.

                                                                                                                               

Der gerichtliche Zweikampf
Autor Holger Herzog, www.talhoffer.de

Der gerichtliche Zweikampf ist in seiner Durchführung als Gottesurteil zu sehen. Neben verschiedenen anderen Arten von Gottesurteilen ist der gerichtliche Zweikampf als ein Versuch der Wahrheitsfindung zu verstehen und dient somit dazu, bei einer unklaren Beweislage, zu einem eindeutigen Ergebnis zu kommen. Zwei Umstände sind dabei aus heutiger Sicht zu beachten:
  1. konnte bei kriminalistischen Ermittlungen auf nur wenige Spuren zurückgegriffen werden; eine Tatortermittlung gab es nur in Ansätzen.
  2. gab es die allgemeine Überzeugung, dass Gott permanent anwesend ist und auf das Leben der Menschen direkt Einfluss nehmen kann.
Unter diesen Voraussetzung ist es nachvollziehbar, dass man Gott als Zeugen beruft und das persönliche Schicksal eines Verdächtigen in Gottes Hände legt. Für das damalige "Heilige Römische Reich Deutscher Nation" ist nachge- wiesen, dass es nicht nur Strafprozesse waren, bei denen man ein Gottesurteil zu Hilfe nahm, auch zivilrechtliche Ansprüche konnten mit Gottesurteilen, also auch mit gerichtlichen Zweikämpfen, entschieden werden. Als Beispiel soll hier die Stadt Parma dienen, die mehrere Lohnkämpfer beschäftigte, welche im Falle einer gerichtlichen Auseinander- setzung für die Bürger der Stadt in die Schranken gegangen sind. In Gebiet des heutigen Deutschland benennt Hils Ratingen, Düsseldorf und Aachen als Städte, die Lohnkämpfer beschäftigt haben. Das Beispiel der Stadt Parma macht auch deutlich, welche Schwächen das System der gerichtlichen Zweikämpfe hatte. Selbst bei der Überzeugung, dass Gott in die Geschicke der Menschen eingreifen kann, ist es doch sehr unwahrscheinlich, dass ein einfacher Mann (oder Frau) gegen einen Berufskämpfer eine reale Möglichkeit des Sieges hat. Es steht auch das Gebot "Du sollst Gott deinen Herren nicht versuchen" gegen diese Urteile, so dass die Kurie die gerichtlichen Zweikämpfe mehrfach verboten oder nur mit Einschränkungen zugelassen hat. (kirchliches Verbot aller Gottesurteile durch Innocenz III:, das Laterankonzil 1215 und Kaiser Friedrich II. 1231). Es bleibt festzustellen, dass die Gottesurteile bis in das 18. Jahrhundert bestand hatten und darüber hinaus das klassische Duell mit Degen oder Pistolen im Prinzip eine Fortsetzung zum Teil bis heute gefunden haben (schlagende Verbindungen).

In seinen Fechtbüchern liefert Hans Talhoffer eine genaue Beschreibung gerichtlicher Zweikämpfe im späten Mittelalter. Als weitere Quelle wird im Folgenden eine Beschreibung von Sebastian Münster verwendet. Die Beschreibung Münsters bezieht sich auf die Durchführung von gerichtlichen Zweikämpfen in Schwäbisch-Hall und ist zirka 100 Jahre später entstanden als die Fechtbücher Talhoffers. Die verwendeten Waffen und die genaue Durchführung der Zweikämpfe haben sich regional stark unterschieden, somit kann das Folgende nicht als allgemein gültig betrachtet werden.

Die erste Voraussetzung für einen gerichtlichen Zweikampf war ein Rechtsstreit mit unklarer Beweislage. Bei eindeutigen Fällen konnte man einen solchen Kampf nicht erzwingen. Laut Talhoffer 1459 (Ambras) gab es sieben Delikte, die einen gerichtlichen Zweikampf zuließen:
  • Das erst ist Mort.
  • Das ander Verrathernüss.
  • Das dritte Ketzerey.
  • Das vierd wölcher an sinen Herrn trüloss wirt.
  • Das fümfft üm sancknüss in stritten oder sumfft.
  • Das sechst um valsch.
  • Das siebent da ainer Junckfrowen oder Frowen benotzogt.

Münster spricht zudem von „zween Edle=Rittermäßige“ die sich zu einem Zweikampf verpflichten. Auch sind in den Handschriften von Talhoffer nur Edle als Auftraggeber überliefert, was vermuten lässt, dass im ausgehenden 15. Jahrhundert die gerichtlichen Zweikämpfe dem Adel vorbehalten waren. Letztlich lässt sich dieses aber nicht beweisen.

Der Ort für einen Gerichtlichen Zweikampf wurde nicht willkürlich gewählt, für die Austragung waren bestimmte Stätten vorgesehen. Schwäbisch-Hall scheint dabei eine herausragende Rolle gespielt zu haben. Im Gothaer Codex aus dem Jahr 1443 beschreibt Talhoffer was aus astrologischer Sicht zu beachten ist, um einen Erfolg bei der Durchführung eines Zweikampfes zu sichern.

Es erfolgt eine Einteilung der Vornamen in die, die zur Jungfrau Maria, und in die, die zu Sankt Georg, zugeordnet sind. Dies ist für das weitere Vorgehen entscheidend. Der Schreiber und alle sonst Beteiligten sollten, wie man selbst, entweder zur Jungfrau Maria oder zu Sankt Georg gehören. Die Wochentage und die Stunden wurden ebenfalls zu den vorgenannten Heiligen zugeordnet. Man sollte darauf achten, dass alles zu dem eigenen Schutzheiligen zugeordnet wurde. Als Beispiel: Einer der Beteiligten heißt Hans, dann ist dieser Name Sankt Georg zugeordnet. Somit sollten alle die Hans unterstützen auch Sankt Georg zugeordnet sein. Als Tag kämme für Hans Montag, Mittwoch, Freitag und der Sonntagvormittag als gute Tage für einen gerichtlichen Zweikampf in Frage. Wir sehen an diesem Beispiel inwieweit versucht wird, unabhängig von der eigentlichen Schuld, einen Vorteil zu erreichen. Es wird eine Gerichtsstätte gebeten, den gerichtlichen Zweikampf zu organisieren. Die Stadt wird versuchen, nochmalig eine Einigung der Parteien zu finden. Ist dieses nicht zu erreichen, wird der Tag und der genaue Platz festgelegt, an dem die beiden Parteien sich einzufinden haben. Erscheint eine der Parteien nicht so ist diese Automatisch schuldig. Die Stadt muss nun den Platz mit Sand auffüllen und die Schranken aufstellen. Für beide Parteien eine Hütte (in einigen Darstellungen Zelt) bereitstellen. Die Straßen werden mit Ketten abgesperrt, die Stadttore geschlossen und die Türme mit Bewaffneten besetzt. Die Wahl der Waffen oblag den Parteien. Beide mussten aber die gleiche Bewaffnung benutzen. In den Talhofferdarstellungen lassen sich die verschieden Möglichkeiten erkennen. Das diese die Ausschließlichen waren, ist zu bezweifeln.


Zur Persönlichen Ausstattung und Begleitung gehörten:
Waffen und Wehr nach Vereinbarung

  • zwei Grießwarte (Sekundanten)
  • Totenbahre und alle Dinge für eine Leiche
  • Beichtvater
  • ein Richter
  • ein Nachrichter
  • ein Priester und
  • die Wachen die durch den Gerichtsort gestellt werden.

Es bestand die Möglichkeit, sich im Kampf vertreten zu lassen. Inwieweit dabei Einschränkungen bestanden haben, lässt sich nicht mit letzter Sicherheit sagen. Meist werden Kranke, Gebrechliche, Frauen und Priester genannt, die einen Stellvertreter für den Kampf benennen können. Wie man am Beispiel von Parma sieht, gab es wohl auch die Möglichkeit, grundsätzlich Vertreter zu benennen. Bei dem Einsatz von Vertretern trifft das Ergebnis des Zweikampfes beide, den Vertreter und denjenigen, der den Vertreter entsandt hat. Also stirbt der Vertreter in den Schranken, so erleidet der Entsändter das gleiche Schicksal. Die Vollstreckung erfolgt in der Regel an Ort und Stelle durch den Nachrichter.

Als übliche Vorgehensweise erscheint, von der Möglichkeit gebrauch zu machen, sich einen Lehrer zur Vorbereitung zu nehmen. Mit diesem bereitet man sich auf den Zweikampf vor. Im Falle von Talhoffer ist belegt, dass dieser auch den Kämpfer zum Ort des Kampfes begleitet hat. Ob er dort die Funktion eines Grießwartes übernommen hat, ist nicht zu belegen. Ein Hinweis dazu könnte sein, dass es bist zu einem bestimmten Zeitpunkt möglich war (Talhoffer 1443), dass ein Warner innerhalb der Schranken auch während des Kampfes, zugegen seinen konnte und mittels einer langen Stange (Grießwärtel) den Kampf unterbrechend konnten. Somit wäre es natürlich hilfreich, wenn der eingreifende Warner ein möglichst erfahrener Mann ist, dazu bietet sich der eigene Meister an.

  • Sind also beide Parteien am Ort eingetroffen, so beziehen sie die für sie vorgesehene Unterbringung. Die Kämpfer legen die Beichte ab und erhalten die Sterbesakramente.
  • Darauf werden die Kämpfer in die Schranken gehen. Laut Talhoffer machen sie dort mit dem rechten Fuß ein Kreuz. Mit der rechten Hand fast man sich an die Brust und legt seine Schicksal in Gottes Hand und man beschwört weiterhin seine Unschuld bzw. sein Recht.
  • Danach setzten sich die Kämpfer in einen Stuhl und ein Tuch wird vor sie gespannt. Dann werden sie dreimal gerufen. Beim Ersten stehen die Kämpfer auf und das Tuch wird entfernt. Beim dritten Aufruf beginnt der Kampf.
  • Bei Münster steht weiter, dass die Grießwarte in der Vorbereitung und vor dem Beginn des Zweikampfes darauf achten, dass der Gegner keinen Vorteil an den Waffen und der Wehr (Rüstung, Schild usw.) versuchen zu nehmen.
  • Weiter steht bei Münster, dass am Ort des Zweikampfes keine Frau und keine Kinder unter 13 Jahren anwesend sein dürfen. Es darf auch Keiner Zeichen geben oder rufen. Als Strafe für Winken oder Rufen wird das Abhacken des linken Fußes und der rechten Hand genannt. Im Gegensatz dazu beschreibt Hils, dass das Gericht den Parteien einen Warner zubilligen konnte. Dieser konnte wehrend des Kampfes Zeichen geben und auch zurufen, bis die Grießwärtel vorgeschoben wurde. Damit erkannte man einen Vorteil an. Danach musste auch der Warner schweigen.
Die in den Talhofferhandschriften dargestellten Zweikämpfe enden fast ausschließlich mit dem Tot eines der beiden Kämpfer. Dies musste aber nicht zwingend geschehen. Münster beschreibt, dass eine Verwundung und ein sich ergeben dazu führt, dass der Unterlegene rechtlos wird. Hils führt noch das verlassen der Schranken, der Verlust der Waffen oder die Erschöpfung als Möglichkeit zur Beendung des Kampfes an. Nach Verletzungen konnte der Richter die Parteien zum Vergleich auffordern.

Quellen:
Sebastian Münster (aus Die Folter, Seite 54ff, von Rudolf Quanter, Verlag H.R. Dohrn, 1900)
Hans-Peter Hils (Meister Johann Liechtenauers Kunst des langen Schwertes, Verlag Peter Lang)
Hans Talhoffers Fechtbuch (Gothaer Codex) aus dem Jahre 1443
Hans Talhoffers Fechtbuch (Ambraser Codex) aus dem Jahre 1459
Hans Talhoffer Fechtbuch (Thott 290 2° aus dem Jahr 1459)
Hans Talhoffers Fechtbuch aus dem Jahre 1467